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nur für Aktienanleger und Fondsanleger Investmentsteuerreform 2018

Newsletter 01.12.2017 

Sehr geehrte Leser,

Wie jedes Jahr, so auch in 2018….

Steuerliche Änderungen kommen auf uns zu. Diesmal geht es um das Investmentsteuerreformgesetz.

Das Wichtigste auf den ersten Blick:

  • Steuerfreiheit auf Kursgewinne für steuerfreie Altbestände wird es ab 2018 so nicht mehr geben, aber einen Freibetrag von 100.000,00 Euro
  • Änderung der Besteuerung inländischer Erträge auf Fondsebene, zum Ausgleich soll der Anleger pauschale Freibeträge  auf diese Erträge erhalten

Das klingt kompliziert, aber wie immer wird nichts so heiß gegessen wie es gekocht wird. Lassen Sie uns die Details erklären:

Bis zum 31.12.2008 galt die Spekulationsfrist von 1 Jahr. Für alle Anlagen, die Anleger länger als 1 Jahr im Depot hatten, fiel keine Steuer auf die Kursgewinne an. Das wurde Ende 2008 abgeschafft. Alle Neuerwerbungen ab 2009 unterliegen der Abgeltungssteuer unabhängig von der Haltedauer im Depot.

Die Anschaffungen vor 2009 blieben als Altbestandsregelung weiterhin steuerfrei.

Ab 01. Januar 2018 ändert sich dieser Bestandsschutz. Auch die Erträge aus Altbeständen müssen dann versteuert werden. Allerdings gibt es bei Verkauf einen Freibetrag von 100.000,00 Euro. D.h. bisher auf den Altbestand erworbene Kursgewinne bleiben steuerfrei, alles was an Kursgewinnen ab Januar 2018 bis zum Verkauf in der Zukunft dazukommt unterliegt der Abgeltungssteuer.

Beispiel:

Kauf Aktien    15.12.2008                 100.000,00 Euro

Wert                31.12.2017                  150.000,00 Euro

Kursgewinn(nicht realisiert)=              50.000,00 Euro steuerfrei  (Altbestand, auch nach neuer Regelung)

Verkauf in 10 Jahren                          200.000,00 Euro

realisierter Kursgewinn 100.000,00 Euro, davon 50.000,00 Euro steuerpflichtig nach InvStG 2018, aber es fallen keine Steuern an, da der steuerpflichtige Kursgewinn unter dem Freibetrag von 100.000,00 Euro liegt

Sollte aber  ein Kursgewinn von z.B. 170.000,00 Euro entstehen, bleiben 100.000,00 Euro steuerfrei wegen Freibetrag, 50.000,00 Euro unterliegen der Altbestandsregelung und lediglich 20.000,00 Euro sind abgeltungssteuerpflichtig.

Wichtig für Sie: Diese Regelung betrifft nur die Altbestände. Wenn die Anlage nach wie vor sinnvoll ist, sollten Sie nicht auf Tauschempfehlungen reagieren, die mit den neuen gesetzlichen Regelungen begründet werden. Denn, wie gesagt, für Neuerwerbungen gilt sowieso die Steuerpflicht auf alle Erträge, da kann lediglich der Freibetrag von 801,00 Euro (1.602,00 Euro für Verheiratete) abgezogen werden.

Der 2. wesentliche Punkt der Steuerreform betrifft die Besteuerung bei den Fondsgesellschaften, d.h. diese soll einfacher werden und Schlupflöcher schließen.

Das heißt erstmal vorweg, Sie müssen nichts tun.

Bisher mussten Fondsgesellschaften keine Steuern auf inländische Erträge für ihre Fonds abführen,  das war Aufgabe der Anleger. Ab 01. Januar 2018 muss der Fonds eine Körperschaftssteuer von 15 Prozent auf inländische Erträge zahlen. Damit sind Dividenden, Mieterträge und Veräußerungsgewinne gemeint. Damit keine Doppelbesteuerung erfolgt, erhält der Anleger Freistellungen auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne. Dabei ist die Höhe der Freistellung abhängig vom Anlageuniversum des Investmentfonds (z.B. Aktien, in- oder ausländische Immobilien):

  • Aktienfonds 30 %steuerfrei
  • Mischfonds 15 % steuerfrei
  • offene Immobilienfonds 60 % steuerfrei

Beispiel:

Aktienfonds: Ausschüttung 1.000,00 Euro, davon 30 % steuerfrei = 300,00 Euro

bleiben 700,00 Euro die der Abgeltungssteuer unterliegen bzw. auf den Freibetrag von 801,00 Euro (1.602,00 Euro bei Verheirateten) angerechnet werden.

Da die Pauschbeträge von den Fondsgesellschaften automatisch bei den Erträgnisgutschriften berücksichtigt werden, brauchen Sie auch hier nichts zu tun.

Die Steuergesetzgebung ändern wir nicht, also erfreuen wir uns daran, dass wir nicht handeln müssen.

An dieser Stelle möchte ich darauf hinweisen, dass dieser Newsletter nicht die Beratung und Kenntnis eines Steuerberaters ersetzt. Es soll ein erster informativer Überblick sein. Für vertiefende Fragen bitten wir Sie, sich auf jeden Fall mit Ihrem Steuerberater zu besprechen.

Rufen Sie mich an oder schreiben mir, wenn es Fragen gibt oder wenn Sie aufgrund der Schreiben, die bereits jetzt von Investmentgesellschaften zu diesem Thema verschickt werden, verunsichert sind. Das ist viel Papier, das jetzt auf Sie zukommt, lässt sich aber leider nicht vermeiden, da die Gesellschaften gesetzlich verpflichtet sind, Sie zu informieren.

Sie haben Fragen, dann rufen Sie mich einfach unter 03644 / 51 80 18 an.

Ergänzend haben Sie  jederzeit die Möglichkeit, in meinem Onlinekalender einen Termin zu reservieren. Zu diesem Termin sollten Sie online sein.

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https://www.versicherung-rechner.de/terminvereinbarung/terminkalender-herr-gitter

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Video: Die böse Null

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Carl Gitter und das Team von finanz-profil