Links zu Gesetzen rund um die Krankenversicherung und die Finanzen

Grundlagen private Krankenversicherung

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

§ 1(2) Gebührenordnung (GOÄ)

(2) Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.

Obliegenheiten

§ 9 Absatz 5 MB KK Obliegenheiten

„(5) Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versicherer ein Krankheitskostenversich
erungsvertrag abgeschlossen oder macht eine versicherte Person von der Versicherungs
berechtigung in der gesetzlichen Krankenversicherung Gebrauch, ist der Versicherungsnehmer
verpflichtet, den Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich zu unterrichten

Grundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung

Wirtschaftlichkeitsgebot

§ 12 Absatz 1 SGB V Wirtschaftlichkeitsgebot

„(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein sie dürfen das Maß
des Notwendigen nicht überschreiten Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind,
können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die
Krankenkassen nicht bewilligen

Befreiungstatbestände I

§ 8 Absatz 1 SGB V Befreiung von der Versicherungspflicht

„(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird

1. wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs 6 Satz 2 oder Abs 7 1a. durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld § 5 Abs 1 Nr 2 und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungs unternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,

2. durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder nach § 1 Abs 6 des Bundeselterngeld und Elternzeitgesetzes während der Elternzeit die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit,

3. weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt, sowie für Beschäftigte, die im Anschluss an die Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des ersten Teilsatzes aufnehmen, das bei Vollbeschäftigung zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 führen würde Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist Zeiten
des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes werden angerechnet,

4.durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6, 11 bis 12),

5.durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10),

6.durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum,

7.durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8).Das Recht auf Befreiung setzt nicht voraus, dass der Antragsteller erstmals versicherungspflichtig wird.(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.(3) Personen, die am 31. Dezember 2014 von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 2a befreit waren, bleiben auch für die Dauer der Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitgesetzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung befreit. Bei Anwendung des Absatzes 1 Nummer 3 steht der Freistellung nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes die Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitgesetzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung gleich.

Befreiungstatbestände II

§ 8 Absatz 2 SGB V Befreiung von der Versicherungspflicht

„(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der
Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen Die Befreiung wirkt vom
Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine
Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des
Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt Die Befreiung kann nicht
widerrufen werden Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Mitglied das
Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall
nachweist“

Familienversicherung I

§ 10 Absatz 1 SGB V Familienversicherung

„(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie
die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2. nicht nach § 5 Abs 1 Nr 1 2 2 a, 3 bis 8 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind dabei bleibt
die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen
Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet bei Renten wird der Zahlbetrag
ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt für
geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs 1 Nr 1 § 8 a des Vierten Buches beträgt das zulässige
Gesamteinkommen 450 Euro

Familienversicherung II

§ 10 Absatz 2 SGB V Familienversicherung

„(2) Kinder sind versichert
1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
2. bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
3. bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul oder
Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches
Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder Bundesfreiwilligendienst nach dem
Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten wird die Schul oder Berufsausbildung durch Erfüllung
einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die
Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das
fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus dies gilt ab dem 1 Juli 2011 auch bei einer
Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58 b des
Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem
Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst
oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des
Entwicklungshelfer Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten,
4. ohne Altersgrenze, wenn sie als behinderte Menschen § 2 Abs 1 Satz 1 des Neunten Buches)
außerstande sind, sich selbst zu unterhalten Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu
einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind nach Nummer 1 2 oder 3 versichert war

Familienversicherung III

§ 10 Absatz 3 und 4 SGB V Familienversicherung

„(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder
Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen
regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig
höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt

(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied
überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder § 56 Abs 2 Nr 2 des Ersten Buches) Kinder, die mit
dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die
die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des
Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern Stiefkinder im Sinne des Satzes 1
sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds

Sozialklausel

§ 38 Absatz 1 SGB V Haushaltshilfe

„(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs 2 oder 4 §§ 24 37 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist Voraussetzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist

§ 45 Absatz 1 SGB V Krankengeld bei Erkrankung des Kindes

„(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich
ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes
der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht
beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht
vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist § 10 Abs 4 und § 44 Absatz 2 gelten

Belastungsgrenze

§ 62 Absatz 1 SGB V Belastungsgrenze

„(1) Versicherte haben während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze
zu leisten wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, hat die
Krankenkasse eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass für den Rest des Kalenderjahres keine
Zuzahlungen mehr zu leisten sind Die Belastungsgrenze beträgt 2 vom Hundert der jährlichen
Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für chronisch Kranke, die wegen derselben
schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 vom Hundert der jährlichen
Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt

Obligatorische Anschlussversicherung

§ 188 Absatz 4 SGB V Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft

„(4) Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die
Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag
nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das
Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die
Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das
Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist Satz 1 gilt
nicht für Personen, deren Versicherungspflicht endet, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine
Familienversicherung erfüllt sind oder ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Absatz 2 besteht,
sofern im Anschluss daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im
Krankheitsfall nachgewiesen wird

Mindestbeitrag freiwillige Mitglieder

§ 240 Absatz 4 SGB V Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder

„(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der
monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig
sind, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen
Beitragsbemessungsgrenze ( § 223), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der
vierzigste, für freiwillige Mitglieder, die einen monatlichen Gründungszuschuss nach § 93 des
Dritten Buches oder eine entsprechende Leistung nach § 16b des Zweiten Buches erhalten, der
sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. […]“

Auskunftsrechte

§ 305 Absatz 1 SGB V Auskünfte an Versicherte

„(1) Die Krankenkassen unterrichten die Versicherten auf deren Antrag über die in Anspruch
genommenen Leistungen und deren Kosten Auf Verlangen der Versicherten und mit deren
ausdrücklicher Einwilligung sollen die Krankenkassen an Dritte, die die Versicherten benannt
haben, Daten nach Satz 1 auch elektronisch übermitteln Bei der Übermittlung an Anbieter
elektronischer Patientenakten oder anderer persönlicher elektronischer Gesundheitsakten muss
sichergestellt werden, dass die Daten nach Satz 1 nicht ohne ausdrückliche Einwilligung der
Versicherten von Dritten eingesehen werden können Zum Schutz vor unbefugter Kenntnisnahme
der Daten der Versicherten, insbesondere zur sicheren Identifizierung des Versicherten und des
Dritten nach Satz 2 sowie zur sicheren Datenübertragung, ist die Richtlinie nach § 217 f Absatz 4 b
entsprechend anzuwenden Die für die Unterrichtung nach Satz 1 und für die Übermittlung nach
Satz 2 erforderlichen Daten dürfen ausschließlich für diese Zwecke verarbeitet werden Eine
Mitteilung an die Leistungserbringer über die Unterrichtung des Versicherten und die
Übermittlung der Daten ist nicht zulässig Die Krankenkassen können in ihrer Satzung das Nähere
über das Verfahren der Unterrichtung nach Satz 1 und über die Übermittlung nach Satz 2 regeln

Mustertext für die GKV, falls diese behauptet, die Daten nur über die letzten 18 Monate bzw.
das letzte Versicherungsjahr liefern zu können

[Versicherten Nummer; Geburtsdatum, Anschrift zum Zeitpunkt der Mitgliedschaft]


Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom [Datum einsetzen]
Da mein Auskunftsersuchen nicht vollständig erfüllt wurde, stelle ich hiermit zusätzlich einen Antrag auf
Auskunft über Sozialdaten gem. § 83 SGB X.
Falls Sie der Auffassung sind, dass § 83 SGB X von § 305 SGB V verdrängt wird, verweise ich auf die
maßgebliche Entscheidung des BSG vom 02.11.2010 ( Az : B1 KR 12/10 R).
Dementsprechend habe ich einen Auskunftsanspruch, der, wie in meinem Auskunftsersuchen erbeten, nicht
auf den Zeitraum begrenzt ist, den Sie mir nun zur Verfügung gestellt haben.
Ich bitte daher höflichst noch einmal, mir die erbetenen Daten der letzten 10 Jahre zur Verfügung zu stellen.
Für eine Erledigung habe ich eine Frist bis zum [Frist etwa 10 Tage in der Zukunft, auf einen Werktag
endend]
notiert.
Mit freundlichen Grüßen,
[Unterschrift]

Einsichtnahme in die Patientenakte

§ 630g Absatz 1 BGB Einsichtnahme in die Patientenakte

„(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende
Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe
oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu
begründen § 811 ist entsprechend anzuwenden

Krankenversicherung der Rentner

9/10 Regelung

§ 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V – Versicherungspflicht

„Versicherungspflichtig sind Personen, die die Voraussetzungen für den
Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und
diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der
zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren

Rentenversicherung

§ 18 Absatz 1 SGB IV Bezugsgröße

„(1 Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist,
soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungs
zweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der
gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufge
rundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag