D&O   –   Spezifika der Vermögensschadenhaftpflicht

Die D&O- Deckung ist mittlerweile auch in mittelständischen Unternehmen weit verbreitet. Für Unternehmen, die dazu noch international tätig sind, ist die Unternehmens D&O unverzichtbar. Die sich ständig verschärfenden  gesetzlichen Bestimmungen entwickeln sich immer mehr zu Tretminen möglicher Obliegenheitsverletzungen von Entscheidern in den Führungsebenen eines Unternehmens.

 Anders als bei der Unternehmens-D&O sichert die persönliche D&O das Einzelmandat des Versicherungsnehmers und schließt u.a. die Lücke, die z.B. durch Selbstbehalte der Unternehmens-C&O entstehen.

 Begrifflichkeiten in der D&O:

Vermögensschaden

ist die Herbeiführung eines geldwerten Nachteils, die keinem Personen- oder Sachschaden zugeordnet werden können

„Sippen-Haftung“ (gesamtschuldnerische Haftung–

verusacht ein Vorstandmitglied einen Vermögensschaden, so haften alle Vorstandsmitglieder gesamtschuldnerisch

Managerhaftung –

Die Haftung von Mitarbeitern in der Führungsebene eines Unternehmens ist gesetzlich geregelt. Sie haften wie Selbständige mit Ihrem gesamten Privatvermögen für Schäden aus ihrer beruflichen Tätigkeit (Organverschulden).

Außenhaftung –

bezeichnet die Ansprüche Dritter wie Kunden aber auch Mitarbeiter des Unternehmens

Innenhaftung –

ist die Regressnahme durch das eigene Unternehmen

Hier geht es zur D&O Vermögensschadenhaftpflicht für Unternehmen

Persönliche D&O directors and Officers
Selbstbehalt Versicherung für Manager

Versichert ist der Selbstbehalt des Versicherungsnehmer, wenn ihm der Versicherungsschutz aus der Unternehmens D&O nicht zusteht, weil darin ein Selbstbehalt aufgrund § 93 Absatz 2 Satz 3 AktG oder dem Deutschen Corporate Governance Kodex vereinbart ist oder, Gründe bestehen, die dem Versicherungsschutz aus der Unternehmens D&O entgegenstehen.

In der Regel beträgt der persönlich zu tragende Selbstbehalt 10% des Schadens und max. das 1 1/2 fache seiner jährlichen Vergütung.
Abweichende Vereinbarungen können je nach Versicherer, getroffen werden.

Im Versicherungsschutz enthalten sollte u. a. sein:

  • Kosten bei einer Firmenstellungnahme für die rechtliche Beratung der
  • Versicherungsnehmerin oder einer Tochtergesellschaft
  • Kosten bei aufsichtsrechtlichen Sonderuntersuchungen für die rechtliche
  • Beratung der Versicherungsnehmerin oder einer Tochtergesellschaft
  • Kosten Krisenmanagement für die Tätigkeiten eines PR-Beraters für die
  • Versicherungsnehmerin oder eine Tochtergesellschaft
  • Abwehrschutz und Gehaltsfortzahlung für versicherte Personen bei
  • Aufrechnung oder Zurückbehaltung im Zusammenhang mit Gehaltsansprüchen
  • Kosten eines PR-Beraters für versicherte Personen bei Reputationsschäden

Warum sollten Angestellte in Führungspositionen, eines Unternehmens, eine persönliche D&O abschliessen?
Angestellte handeln im Rahmen Ihrer Stellenbeschreibung und sind gegenüber dem Arbeitgeber Weisungsgebunden. Trotzdem können Sie von Ihrem Arbeitgeber in die Haftung genommen werden.

Dabei wird die Haftung des Arbeitnehmers je nach Verschuldungsgrad abgestuft:

  • Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit

Verursacht der Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Sach- oder Vermögensschaden, muss er in der Regel den vollen Schaden ersetzen. Vorsatz liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer den konkreten Schaden als möglich Eingeschätzt und mit dem Schadenseintritt einverstanden ist. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die üblichen Sorgfalt Maßstäbe in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen werden und eine jedem einleuchtende Gefahr nicht erkannt wurde. Bei grober Fahrlässigkeit kommt es auf die Erkennbarkeit der Gefahr und Einschätzbarkeit des Schadenseintritts für den konkreten Arbeitnehmer an, wobei die individuellen Fähigkeiten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind jedoch selbst im Falle grober Fahrlässigkeit Haftungserleichterungen für den Arbeitnehmer möglich. Dies ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls. (Quelle http://www.domscheit-partner.de/arbeitsrecht/haftung-im-arbeitsverhaeltnis/)

Angestellte Mitarbeiter in unten nicht abschließend beispielhaft genannten Positionen, verfügen über einen umfangreichen Verantwortungsbereich und höheren Entscheidungsvollmachten, die finanzielle Folgen für das Unternehmen mit sich bringen.
Für Pflichtverletzungen und alle sich daraus resultierenden finanziellen Folgen berechtigter Schadenersatzansprüche, müssen die Angestellten aufkommen.

Für Angestellte in folgenden Positionen ratsam;

  • Mitglieder des Vorstandes
  • Mitglieder der Geschäftsführung
  • Generalbevollmächtigte
  • Leiter der Buchhaltung
  • Prokuristen
  • Angestellte Datenschutzbeauftragte – hierfür gibt es Spezialkonzepte z. B. von Markel und Hiscox die Ihr im MVP findet
  • sonstige leitende Angestellte

etc.

Sofern das Unternehmen eine Unternehmens D&O besitzt, wäre der Angestellte aus dem Schneider, oder? Nicht ganz! Warum?

  • Die Versicherungssumme der Unternehmens D&O für das laufende Jahr ist aufgrund eines Schadens verbraucht oder nicht mehr ausreichend
  • Das Unternehmen hat keine D&O Versicherung
  • Der Versicherungsschutz ist ausgesetzt aufgrund Nichtzahlung der Folgeprämie

Im Versicherungsschutz enthalten sollte u. a. sein:

  • Die Vorsorgliche Rechtsberatungskosten
  • Vermögensschaden-Straf Rechtsschutz
  • Aktive Abwehr von Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsansprüche
  • Versicherungsschutz für die angemessenen und notwendigen Kosten zur
  • Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Anstellungs-, Aufhebungs-, Abfindungs-, Gesellschafterdarlehensvertrag
  • Gehaltsfortzahlungen
  • Forderungen des Versicherungsnehmers aus Aufhebungs- und Abfindungsverträgen

Fazit
Der Angestellte ist unabhängig von einer bestehenden Unternehmens D&O abgesichert.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bei einem Arbeitgeberwechsel bestehen und je nach Versicherungsumfang, können über die D&O Versicherung auch Ehepartner, Betreuer, Pfleger, Erben oder eingetragene Lebenspartner abgesichert werden.

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