Änderung Beihilfe Sachsen zum 01.01.2024

Ab 01.01.2024 beträgt der neue Bemessungssatz

  • 50 % für Beamtinnen / Beamte ohne Kinder oder mit Anspruch auf Heilfürsorge,
  • 70 % für Beamtinnen / Beamte mit einem berücksichtigungsfähigen Kind oder
  • 90 % für Beamtinnen / Beamte mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern.

Sind oder waren Ihre Kinder erst nach dem 31. Dezember 2023 berücksichtigungsfähig, vermindert sich der Bemessungssatz von 70 % oder 90 % bei Wegfall der Berücksichtigungsfähigkeit nicht.

Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie 90 % Beihilfe für berücksichtigungsfähige Angehörige. Das sind der Ehe oder Lebenspartner und Kinder des Beamten (bisheriger Bemessungssatz 70 % bzw. 80 %).

Ein einmal erreichter Bemessungssatz verringert sich grundsätzlich nicht.

Waren Kinder nach dem 31. Dezember 2012 berücksichtigungsfähig und sind es bis zum 31. Dezember 2023 nicht mehr, verringert sich der Bemessungssatz nicht.

Wenn nach neuem Recht einmal der erhöhte Bemessungssatz von 70 % oder 90 % zustand, behält in künftig ein Leben lang. Der Grundsatz, dass sich der Bemessungssatz verringert, sobald die Kinder durch Heirat oder Selbständigkeit nicht mehr berücksichtigungsfähig sind, entfällt.

Über die Einzelheiten der für Sie zutreffenden geänderten Bemessungssätze informieren Sie sich am besten bei Ihrem Dienstherrn.

Nur dort erhalten Sie verbindliche Zusagen zu Ihrer Beihilfesituation.

Ändert sich der Bemessungssatz Ihrer Beihilfe, muss auch Ihre Krankenversicherung angepasst werden. Gern werden wir hier für Sie tätig.