Pflegefall: Wann zahlt ein Kind für die Pflege seiner Eltern?

Kinder haften für Ihre Eltern…

Die Zahl der pflegebedürftigen Personen steigt kontinuierlich an. Von 2013 bis 2015 waren es über 8%. Neben der häuslichen Pflege werden viele von ihnen in Heimen untergebracht.

Wer kommt aber für die Kosten der Pflege auf?

Reicht die persönliche Rente und die Zahlungen aus der Pflegeversicherung nicht aus, muss zuerst das Vermögen der Pflegebedürftigen aufgebraucht werden. Reicht auch das nicht aus, springt der Staat ein. Doch er holt sich die Kosten von unterhaltspflichtigen Ehegatten, Lebenspartnern oder Kindern zurück.

Was passiert bei einer Lücke?

Reicht die Zahlung der Pflegekasse und die eigene Rente nicht aus, um die Kosten für die Heimunterbringung zu bestreiten, wird durch Angehörige oder das Heim staatliche Hilfe zur Pflege beantragt.

Jetzt prüfen die Behörden zuerst das Vermögen des zu Pflegenden. Hierzu zählen auch bestehende Lebensversicherungen und das eigene Haus. Bei Immobilien setzt das Amt einen Taxwert fest und setzt eine Grundschuld oder Sicherungshypothek durch. Das eigene Haus muss also nicht sofort verkauft werden. Aber sein Wert wird nach und nach verbraucht. Nach dem Tod können dann die Erben entscheiden, ob Sie die Immobilie ablösen oder verkaufen wollen.

Hat der zu Pflegende in den letzten 10 Jahren Geld oder Immobilien verschenkt, muss er dieses zurück fordern. Hier kommen Kinder schon indirekt in die Pflicht. Leben Kinder im von den Eltern geschenkten Haus und werden die Eltern pflegebedürftig, müssen die Kinder Monat für Monat die Pflegekosten für den Elternteil bezahlen solange bis der Wert des Hauses abbezahlt ist. Eine Zusatzbelastung, die sich so manche Familie nicht leisten kann, erst recht, wenn das Haus vielleicht auch noch sanierungsbedürftig war.

Bis auf ein Schonvermögen von 5.000 Euro muss der Pflegebedürftige sein gesamtes Geld für die Pflege ausgeben, bevor Unterhaltsansprüche an die Kinder geltend gemacht werden können.

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    Wann kommen Behörden auf die Kinder zu?

    Vor den Kindern sind Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber einem Pflegebedürftigen unterhaltspflichtig. Sind keine Partner mehr da oder selbst finanziell mittellos kommen die Kinder in die Pflicht. Das Sozialamt fordert von allen Kindern eine Darlegung der finanziellen Verhältnisse. Der Unterhalt wird zwischen den Kindern nicht gleichmäßig verteilt, sondern es wird nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entscheiden.

    Wie wird Unterhalt berechnet?

    Jedes Kind hat einen Selbstbehalt von 1800 Euro bei Singlen und 3240 Euro bei verheirateten.

    Vom Nettoeinkommen des Kindes werden der Unterhalt für eigene Kinder, private Altersvorsorge, Immobilienkredite und Kosten für berufliche Aufwendungen abgezogen. Die Hälfte der so entstehenden Differenz aus bereinigtem Nettoeinkommen und Selbstbehalt ergibt den monatlich zu zahlenden Unterhalt an das Elternteil. Bei Alleinstehenden ist diese Berechnung relativ einfach und auch für den Laien nachzuvollziehen. Bei Ehegatten ist das eher schwieriger. Grundsätzlich sind Schwiegerkinder nicht gegenüber ihrer Schwiegereltern unterhaltspflichtig. Ihr Einkommen wird aber dem Familieneinkommen zugeordnet. Hier legt das Amt die Wertigkeit durch einen Taxbetrag für die Haushaltskasse fest. Bei Selbständigen werden sogar die Einkünfte der letzten 3 bis 5 Jahre für die Berechnung herangezogen.

    Was wird aus dem Vermögen der Kinder?

    Geschützt sind Immobilien in der man selbst oder eigene Kinder oder andere Angehörige wohnen. Auch das Auto oder eine eigene Altersvorsorge werden nicht berücksichtigt. Darüber hinaus gibt es keine rechtsverbindliche Berechnungsgrundlage. Lediglich eine Faustformel sieht einen Notgroschen von 10.000 Euro vor.

    Können Kinder den Unterhalt an Ihre Eltern verweigern?

    Haben Eltern ihren eigenen Kindern keinen oder nur unzureichenden Unterhalt gezahlt, erlischt im Gegenzug auch ihr Anspruch bei Pflegebedürftigkeit. Auch wer Gewalt oder Missbrauch in seiner Erziehung nachweisen kann, muss keinen Unterhalt zahlen.

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