Steuerliche Absetzbarkeit Wohngebäudeversicherung
Können Sie als Vermieter die Wohngebäudeversicherung steuerlich absetzen?
Vermieter und Eigennutzer können die Wohngebäudeversicherung grungsätzlich nicht steuerlich absetzen. Für Vermieter besteht jedoch die Möglichkeit die Kosten der Gebäudeversicherung komplett auf die Mieter umlegen. Zu diesem Zweck müssen die delaillierten Versicherungskosten in der Nebenkostenabrechnung angegeben werden bzw. in den Betriebskosten abgerechnet werden. Der Vermieter kann so Kosten sparen, die Mieter müssen diese Kostenumwälzung akzeptieren.
Die Wohngebäudeversicherung ist für Immobilienbesitzer von existenzieller Bedeutung. Die Versicherung kommt für Schäden durch Feuer, Leitungswasser oder Sturm auf. Viele Menschen stellen sich die Frage, inwieweit sich die Prämie zur Wohngebäudeversicherung von der Steuer absetzen lässt. Eine Absetzung der Wohngebäudeversicherung ist jedoch nur bei gewerblicher Nutzung möglich. Abhängig ist die Absetzbarkeit in erster Linie von der Nutzung des jeweiligen Gebäudes.
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Absetzung nur bei gewerblicher Nutzung
Die Beiträge zur Wohngebäudeversicherung können generell nur dann von der Einkommenssteuer abgesetzt werden, wenn die das betreffende Gebäude vermietet wird. Dagegen kann eine Wohngebäudeversicherung für eigengenutzte Gebäude nicht steuerlich geltend gemacht werden. Vom Staat werden nur solche Ausgaben steuerlich gefördert, die zur Sicherung der eigenen Person eingesetzt werden. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass der Allgemeinheit durch den Abschluss einer solchen Versicherung unter Umständen hohe Kosten erspart werden.
Wenn Sie ein Gebäude gewerblich vermieten, haben Sie die Möglichkeit, die Prämie für die Gebäudeversicherung als betriebliche Ausgaben zur Vermietung und Verpachtung steuerlich geltend machen. Allerdings müssen Sie die mit der Vermietung erzielten Einnahmen gegenrechnen. Neben der Gebäudeversicherung können Sie auch die Prämien zur Hausratversicherung, Privathaftpflicht, Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht, Gewässerschadenhaftpflicht, Krankenversicherung, Lebens- oder Rentenversicherung sowie zur Unfallversicherung von der Steuer absetzen.
Absetzbarkeit in der Höhe begrenzt
Die Höhe der jährlichen Absetzbarkeit ist auf einen Betrag von 1.900 Euro begrenzt. Im Jahre 2010 wurde das Bürgerentlastungsgesetz eingeführt. Seitdem können die Beiträge zur Krankenversicherung noch zusätzlich abgesetzt werden. Durch diese Änderung ist der maximal absetzbare im Vergleich zum Vorjahr deutlich gestiegen. Vor Einführung des Gesetzes konnten maximal 1.500 Euro jährlich von der Einkommenssteuer abgesetzt werden. Dieser Betrag galt allerdings inklusive der Krankenversicherung. Da der Höchstbetrag zumeist schon durch die Prämien zur Krankenversicherung erreicht wurden, konnten andere Versicherungen oftmals nicht mehr abgesetzt werden.
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