Keine Helmpflicht für Radfahrer in der Unfallversicherung
Wegen der Sicherheit und der Helmklausel ist der Helm aber sehr zu empfehlen!
Die private Unfallversicherung ist ein wichtiger Versicherungsschutz. Da die gesetzliche Unfallversicherung nur bei Unfällen am Arbeits- und Ausbildungsplatz bzw. bei Wegen dorthin und von dort greift, besteht für Unfälle, die sich außerhalb dieser Situationen ereignen, kein automatischer Versicherungsschutz. Gerade beim Sport und in der Freizeit passieren aber besonders viele Unfälle. Hier schützt eine private Unfallversicherung. Bei vielen Freizeitaktivitäten, zum Beispiel beim Skifahren oder Fahrradfahren, besteht die Möglichkeit, sich durch Tragen eines Helms zu schützen. Inwieweit hat dies Auswirkungen auf den Versicherungsschutz? Mehr dazu erfahren Sie hier.
Keine gesetzliche Helmpflicht in Deutschland für Radfahrer
Eine Helmpflicht besteht in Deutschland bereits seit langem für Motorradfahrer und ihre Beifahrer. In den übrigen Bereichen – für Radfahrer, Reiter, beim Skifahren und anderen sportlichen Aktivitäten – gibt es keine generelle gesetzliche Helmpflicht. Für Radfahrer wird für die Teilnahme am Straßenverkehr das Tragen eines Helms zwar empfohlen, aber nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die Einführung einer Helmpflicht für Radfahrer wird hierzulande bereits seit etlichen Jahren kontrovers diskutiert, ohne dass es – im Unterschied zu anderen europäischen Ländern – bislang zu einer gesetzlichen Helmpflicht gekommen ist.
Unfallversicherung leistet generell – mit Ausnahmen
Da – von Motorradfahrern abgesehen – keine gesetzliche Helmpflicht besteht, kann die Unfallversicherung nicht grundsätzlich ihre Leistungen verweigern oder einschränken, wenn kein Helm getragen wurde. Das Fehlen eines Helms spielt allerdings gelegentlich in rechtlichen Auseinandersetzungen eine Rolle, wenn zusätzlich gegen andere Vorschriften – zum Beispiel die Straßenverkehrsordnung – verstoßen wurde. Hier versuchen Haftpflicht- und manchmal auch Unfallversicherungen Nicht-Helmträgern eine Mitschuld am Unfall anzulasten – mit möglichen Konsequenzen für die Versicherungsleistungen. Die Rechtsprechung ist in diesen Fällen nicht eindeutig, Prozesse sind überdies langwierig und teuer.
Helmklauseln bieten zusätzlichen Invaliditätsschutz
Manche Unfallversicherungen enthalten in ihren Versicherungsbedingungen eine sogenannte Helmklausel. Sie besagt, dass bei einer unfallbedingten Invalidität die Invaliditätsleistung steigt, wenn ein adäquater Helm getragen wurde. Die Höhe der Leistung bestimmt sich dabei nach der vereinbarten Versicherungssumme und dem Schweregrad der Invalidität. Kopfverletzungen sind bei helmtragenden Radfahrern zwar vergleichsweise selten. Wenn es aber zu Verletzungen kommt, sind die Folgen oft schwerwiegend. Meist sieht die Helmklausel prozentuale Leistungserhöhung, zum Beispiel 10 % vor. Sie ist in den Versicherungsangeboten entweder in der Grundversicherung integriert oder Bestandteil eines vom Versicherungsnehmer wählbaren erweiterten Unfallversicherungsschutzes. Häufig erstreckt sich die Helmklausel auf Radfahrer und Reiter, in manchen Versicherungsangeboten auch auf weitere Aktivitäten mit Kopfverletzungsrisiko – u.a. das Skifahren.
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