Fragen und Antworten zur Privathaftpflichtversicherung

Die Grenzen der Privathaftpflichtversicherung

Zahlt die Privathaftpflichtversicherung bei Sturm-, Feuer-, Leitungswasser- oder Glasschäden?

Diese Frage lässt sich nicht mit einem einfachen ja oder nein beantworten.

Nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches besteht eine Ersatzverpflichtung des Verursachers erst dann, wenn dieser den eingetretenen Sach- oder Personenschaden auch schuldhaft, das heißt mindestens fahrlässig herbeigeführt hat. Fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

Bei einem Sturm, Orkan oder sonstigen Unwetterkatastrophen – wie z.B. Überschwemmung – entstehen bekanntlich eine Vielzahl von Schäden, für die man jedoch niemanden auf Schadenersatz in Anspruch nehmen kann. Die Haus- und Grundstückseigentümer stehen diesen Fällen von „höherer Gewalt“ leider genauso machtlos gegenüber wie die Geschädigten. Der entstandene Schaden kann daher mangels schuldhafter Schadenverursachung auch nicht beim Haus- oder Grundstückseigentümer geltend gemacht werden.

Grundsätzlich gilt:

  1. Für die Unbilden von Naturgewalten kann keiner verantwortlich gemacht werden.

Beispiel:

  • Ein Baum stürzt bei Sturm auf das Haus des Nachbarn. – Kein Fall für die Haftpflichtversicherung.
  • Eine Schneelawine stürzt von einem Spitzdach auf das Flachdach des Carport`s des Nachbarn und dieses bricht dadurch zusammen. – Kein Fall für die Haftpflichtversicherung.
  1. Es muss immer ein Verschulden des Versicherungsnehmers vorliegen
  • Beispiel:
  • Wasser läuft durch die Decke, nachdem in der darüber liegenden Wohnung vergessen wurde den Wasserhahn der Badewanne zu schließen – einklarer Fall für die Haftpflichtversicherung
  • Nach einem Rohrbruch läuft das Wasser von der oberen Etage in die darunter liegende. – Kein Fall für die Haftpflichtversicherung – da kein Verschulden des Wohnungsinhabers
  • Nach einem Kurzschluss bricht ein Feuer aus und greift auf das Nachbarhaus über – kein Fall für die Haftpflichtversicherung – da kein Verschulden.
  1. Sachschaden geht vor Haftschaden

Eine Haftpflichtversicherung kommt immer nur für den Zeitwert einer Sache auf, während die meisten Sachversicherungstarife den Neuwert ersetzten.

Gegen die Gefahren Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel sowie für Glasschäden muss jeder sein Hab und Gut selbst absichern.

Beispiele:

  • Ein Dachziegel fällt durch Sturm vom Dach auf das davor geparkte Auto. – Kein Fall für die Haftpflichtversicherung. Ausnahme: der Hauseigentümer ist seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen und sein Dach verkommen lassen. Nur dann kann die Kaskoversicherung des Auto`s die Haftpflichtversicherung des Hauseigentümers Regress nehmen
  • Durch die falsche Bedienung eines Ethanolkaminofens bricht ein Feuer aus und greift auf das Nachbarhaus über – kein Fall für die Haftpflichtversicherung, obwohl eine Fährlässigkeit vorliegt – für die Regulierung Feuerschäden gibt es gesonderte Bedingungen

Die Regelungen zu Glasschäden haben sich erst in den letzten Jahren geändert. Alttarife zahlen teilweise auch noch für fremd verschuldete Glasschäden. Kaum einer hatte sich früher gegen Glasschäden versichert und wenn dann doch mal was kaputt ging….. , dann war es halt ein anderer. Dem haben die Versicherer jetzt einen Riegel vorgeschoben. In den neueren Haftpflichttarifen gibt es inzwischen eine Ausschlussklausel für Glasschäden.

Leitfaden für Geschädigte bei Unwetterschäden

Nachfolgend führen wir eine Reihe von Möglichkeiten an. Sollten Sie eine dieser Versicherungen abgeschlossen haben, empfehlen wir Ihnen, Ihren Versicherer unverzüglich von dem eingetretenen Schaden zu informieren.

Schäden an Gebäuden:

Für unmittelbare Schäden am Haus kommt die Wohngebäudeversicherung auf.

Sturm-Versicherung: Wenn Baume, Äste, Kräne oder Masten auf das Gebäude fallen, wird durch den Versicherer Ersatz geleistet, wie bei abgedeckten Dächern oder eingedrückten Fensterscheiben und den daraus resultierenden Folgeschäden.

Hagel-Versicherung: Zerschlagene Solaranlagen oder Rollläden, beschädigte Hausfassaden oder zerstörte Wintergärten sind keine Seltenheit mehr und werden ersetzt.

Elementar-Versicherung: Sie leistet neben den bekannten Hochwasser- und Rückstauschäden inzwischen auch bei Starkregen.

Schäden am Hausrat:

Durchnässtes oder beschädigtes Mobiliar wird von der Hausratversicherung ersetzt.

Schäden an Kraftfahrzeugen:  

Die Teilkaskoversicherung übernimmt die Reparaturkosten, wenn Auto oder Motorrad vom Sturm umgeweht wird oder herab fallende Gegenstände oder Hagel das Fahrzeug beschädigen. Auch wenn ein Fahrzeug in den Fluten eines Hochwassers versinkt, kommt die Teilkasko dafür auf. Die gute Nachricht – der Schadenfreiheitsrabatt wird nicht belastet.

Verletzungen/Personenschäden:

Wer unwetterbedingte Verletzungen erleidet, kann sich natürlich auf Kosten der Krankenversicherung behandeln lassen.

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