Wechsel PKV zu GKV unter 55

Einmal privat – immer privat – das war einmal

Für Angestellte wurde der Wechsel in von PKV in GKV extrem vereinfacht.

Seit der letzten Anpassung des § 188 Abs. 4 SGB V dürfen ehemals privat Versicherte auch in der gesetzlichen Krankenkasse verbleiben, wenn das regelmäßige Bruttoeinkommen nur einen kurzen Zeitraum die Jahresarbeitentgeltgrenzen unterschritten hat.

In den letzten Jahren galt die Regelung, dass zum dauerhaften Verbleib in der GKV dort eine Mitgliedschaft  von mind. zwölf Monate bestanden haben musste . Diese Regelung wurde zum 01.01.2019 abgeschafft.

Die ausschlaggebende Altersgrenze von 55 Jahren ist geblieben.

Stand 2025 gilt eine Jahresarbeitentgeltgrenze von 73.800- Euro, um sich privat zu versichern. Sind Sie aktuell privat krankenversichert, dies ist aber aufgrund verringertem Einkommen perspektivisch nicht gewährleistet, haben Sie sofort die Möglichkeit in eine gesetzliche Krankenkasse zu wechseln und dürfen dort auch verbleiben, wenn das Einkommen später wieder ansteigt. Hie finden sie die aktuellen Zahlen zur Versicherungspflichtgrenze (Klick).

Somit ist es jetzt z.B. möglich das Arbeitsverhältnis für einee kurze Zeit auf Teilzeit umzustellen, damit unter die Beitragsbemessungsgrenze zu gelangen und in die gesetzliche Krankenkasse zu wechseln. (Dies sollte man in der ersten Jahreshälfte in Erwägung ziehen.)

Im Anschluss kann dann wieder voll gearbeitet werden.

Krankenkassenwechsel – von der PKV in die Gesetzliche:

Es gibt verschiedene Gründe und Lebensumstände, dass Privatversicherte in die Gesetzliche Krankenversicherung wechseln müssen, z. B. bei Angestellten durch den Eintritt in die Arbeitslosigkeit, Wechsel in einen Teilzeitjob oder bei Selbständigen die Rückkehr in das Angestelltenverhältnis.

Wer muss wechseln?

  • Bei einem Angestellten sinkt das Einkommen unter die Versicherungspflichtgrenze Bruttojahreseinkommen.
  • Bei Selbständigen wird eine feste Beschäftigung im Angestelltenverhältnis angenommen und dessen Lohn/Gehalt liegt unter der Versicherungspflichtgrenze.
  • Bei Arbeitslosigkeit von Angestellten sowie Selbständigen besteht bei Bezug von Arbeitlosengeld I wieder eine Versicherungspflicht.
  • Selbständige mit künstlerischen oder publizistischen Berufen (Schauspieler, Journalisten) müssen sich über die Künstlersozialkasse gesetzlich versichern.
  • Bei Aufnahme eines Studiums ist für Studierenden unter 30 Jahren eine gesetzliche Krankenversicherung verpflichtend.
  • Ausnahme: Bei Personen die 55 Jahre und älter sind, ist ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung auch bei Unterschreiten der Versicherungspflichtgrenze in der Regel nicht möglich.

Wie ist das bei Selbständigen geregelt?

Für Selbständige ist es nicht ganz so einfach. Um als Selbständiger wieder in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln, muss in ein Angestelltenverhältnis gewechselt werden, in welchem unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient wird. Dies bedeutet nicht, dass man sein Gewerbe abmelden muss. Es kann allerdings vorüber gehend nur im Nebenerwerb weiter geführt werden.

Wenn Sie also zurück in die gesetzliche Krankenkasse wechseln möchten, ist das wesentlich einfacher als es früher war. Bitte beachten Sie, dass dieser Wechsel vollzogen sein muss bevor Sie 55 Jahre alt sind. Ab 55 wird der Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenkasse nahezu unmöglich. Notfalls besteht aktuell nur noch die Möglichkeit, sich im europäischen Ausland versicherungspflichtig anzumelden. Auf diesem Weg ist auch für die über 55 Jährigen der Weg zurück in die gesetzliche Krankenkasse möglich. Dieser Weg ist jedoch nicht ganz billig.

Wenn in der Zukunft vermehrt von dieser Regelung gebrauch gemacht wird, können sich diejenigen, die in der privaten Krankenversicherung verbleiben, perspektivisch über noch stabilere Beiträge freuen. Hintergrund: die Altersrückstellungen, die von den GKV Rückkehrern in der privaten Krankenversicherung gebildet worden sind, verbleiben bei dem Versichertenkollektiv. Mehr zum Thema Beitragskalkulation erfahren Sie über das Video:

Anfrage zur privaten Krankenversicherung:

Details zur versicherten Person
Angaben zum Versicherungsnehmer

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