Dienstunfähigkeit – Beamte

Dienstunfähigkeitsklausel – wichtig für Beamte!

Berufsunfähigkeitsversicherungen können eine Reihe von Klauseln enthalten, die auf bestimmte Versichertengruppen zugeschnitten sind. Für Beamte von besonderer Bedeutung ist die sogenannte Dienstunfähigkeitsklausel. Sie bestimmt, dass für die Versicherung die Leistungspflicht automatisch eintritt, wenn der Dienstherr die Dienstunfähigkeit festgestellt hat und daraufhin eine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand erfolgt ist. Dass ohne eine solche Klausel die Versicherung nicht zwangsläufig leistet, zeigt beispielhaft ein vor einigen Jahren ergangenes Urteil des Berliner Landgerichts (19.06.2007 – 7 O 421/05).

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Dienstfähigkeit Beamte: Verfahren vor dem Landgericht Berlin

In einem Gerichtsverfahren hatte eine Postzustellerin geklagt, die von ihrem Dienstherrn, der Deutschen Post AG, aufgrund einer amtsärztlich festgestellten Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden war.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung hatte nachträglich ein fachorthopädisches Gutachten angefordert, wodurch die Leistung abgelehnt wurde. Nach den Versicherungsbedingungen musste für die Leistungspflicht eine mindestens 50prozentige Dienstunfähigkeit gegeben sein.

Ferner sah der Versicherungsvertrag eine Verweisungsklausel vor. Danach tritt die Leistungspflicht nur dann ein, wenn für den Versicherungsnehmer keine gleichwertige andere Tätigkeit in Betracht kommt.

Dienstunfähigkeit begründet nicht zwangsläufig Versicherungsleistung

Beide Voraussetzungen waren in dem vorliegenden Fall nicht erfüllt. In dem von der Versicherung in Auftrag gegebenen Gutachten wurden sogar konkrete denkbare Alternativtätigkeiten als Postabfertigerin oder als Fachkraft in einem Briefzentrum benannt.

Die genannten vergleichbaren Tätigkeiten waren für die Zusteller weder mit einer Einkommenseinbuße, noch mit einer geringeren sozialen Wertschätzung verbunden. In dem Vertrag war außerdem keine Dienstunfähigkeitsklausel enthalten. Das Gericht wies daher die Klage ab.

Das Gerichtsurteil macht deutlich, dass die vom Dienstherrn festgestellte Dienstunfähigkeit nicht immer hinreichend dafür ist, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt.

Dienstfähigkeit Beamte: Dienstunfähigkeitsklauseln und ihre Einschränkungen

Mit einer Dienstunfähigkeitsklausel im Versicherungsvertrag können sich Beamte solche rechtlichen Auseinandersetzungen ersparen, denn hier muss die Versicherung automatisch zahlen, wenn der Dienstherr die Dienstunfähigkeit festgestellt hat. Allerdings kommt es auch hier auf die konkrete Formulierung der Klausel an. In vielen Versicherungsverträgen enthält die Dienstunfähigkeitsklausel Einschränkungen. Typische Vorbehalte sind:

  • Dienstfähigkeit: Beamte, die von ihrem Dienstherrn weiter als dienstunfähig erachtet werden, müssen sich ggf. einer besonderen Nachprüfung durch die Versicherung stellen;
  • Bei begrenzter Dienstunfähigkeit tritt keine Leistungspflicht ein;
  • Für die Dienstunfähigkeitsklausel wird eine bestimmte Altersgrenze vorgesehen;
  • Die Leistung gilt nur für eine bestimmte Dauer, danach ist der Nachweis der weiteren Dienstunfähigkeit nötig;
  • Die Dienstunfähigkeitsklausel gilt nur für bestimmte Berufsgruppen wie Feuerwehrleute oder Polizisten.

Dienstunfähigkeitsklausel prüfen

Die Möglichkeiten für Einschränkungen sind also vielfältig. Beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung empfiehlt sich daher ein genauer Blick auf die Versicherungsbedingungen und die konkrete Ausgestaltung der Dienstunfähigkeitsklausel. Wie die Bandbreite an denkbaren Ausgestaltungen zeigt, ist eine rechtliche Auseinandersetzung selbst bei Vereinbarung einer solchen Vertragsklausel nicht grundätzlich ausgeschlossen. Wenn es zum Streitfall mit der Versicherung kommt, ist auf jeden Fall die Hinzuziehung eines erfahrenen Fachanwalts für Berufsunfähigkeit angebracht, der sich mit dem speziellen Versicherungsvertragsrecht bei Berufsunfähigkeitsversicherungen auskennt und die Stichhaltigkeit von der Versicherung beauftragter Gutachten überprüfen kann.

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