Beihilfe für Kur und Reha – Quo vadis?

Nicht nur in der gesetzlichen Krankenversicherung werden die Leistungen für die Versicherten immer mehr eingeschränkt. Auch bei den Beihilfeberechtigten ist der Kürzungswahn von Bund und Ländern, um die Kosten im Gesundheitswesen zu senken, längst angekommen.

Speziell im Bereich Rehabilitation und Heilkuren sind die Voraussetzungen an enge Bedingungen geknüpft, um überhaupt Leistungen zu erhalten. Die Beihilfestelle zahlt für Reha-Maßnahmen nur noch, um die Dienstfähigkeit des Beamten nach schwerer Krankheit oder einem Unfall wiederherzustellen. Fazit: Spätestens nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben und den Bezug der Pension erlischt dieser Anspruch für Beihilfeberechtigte komplett. Unter dem Hintergrund, dass mit zunehmenden Alter die schwere der Erkrankungen und die Notwendigkeit von entsprechenden „Kurmaßnahmen“ steigt, bleibt den beihilfeberechtigten Pensionären nur die rechtzeitige private Vorsorge. Zu beachten ist dabei, dass Kurleistungen über die private Beihilfeergänzungsversicherung in der Regel auch nur eine abgespeckte Absicherung anbietet und somit über sogenannte Ergänzungstarife aufgestockt werden sollte. Leider werden diese Ergänzugstarife selbst von namhaften Beihilfeversicherern nicht angeboten.

Kur und Reha Leistungen der Beihilfe sind rückläufig

Die Unsicherheit ist groß. So lang wie die Liste der Namen für die Art der unterschiedlichsten medizinischer Behandlungen – Kuren, Sanatoriumsbehandlung, Anschlussheilbehandlung, Müttergenesungskuren, ambulante und stationäre Rehamaßnahmen, so unklar, welche davon tatsächlich noch beihilfefähig sind.

Die Folge: unterschiedlichste Beihilfevorschriften allerorten. Für völlige Verwirrung sorgen dann noch verschiedenste Namen für die gleichen Leistungen. Nur wenige Bundesländer wie zum Beispiel Nordrhein-Westfalen sind bei den alten Begriffen geblieben.

Welche Versicherungen benötige ich als Beamtin / Beamter

Was steckt hinter den Begriffen – Sanatorium, Reha, Kur?

Für Bundesbeamte heißen Sanatoriumsaufenthalte heute zeitgemäß stationäre Rehabilitationsmaßnahmen.

Die guten alten Kuren, für die heute nur noch eingeschränkt Unterkunft und Verpflegung übernommen werden, nennt man jetzt ambulante Rehamaßnahmen.

Einen Sonderfall bilden nach wie vor die Mutter-Kind- beziehungsweise Vater-Kind-Kuren, die landläufig auch Müttergenesungskuren genannt werden.

Grundsätzlich müssen „Kuren“ jeder Art vorher von der Festsetzungsstelle genehmigt werden. Hierzu erstellt ein Amtsarzt ein Gutachten in dem er die Voraussetzungen prüft:

  • Die „Kur“ muss medizinisch notwendig sein
  • Eine ambulante Behandlung vor Ort ist nicht ausreichend vorhanden
  • Eine ambulante „Kur“ darf nicht den gleichen Erfolgsaussichten haben wie die stationäre

Eine Genehmigung für eine Bezuschussung erfolgt max. alle 4 Jahre für 21 Tage inkl. Unterkunft und Verpflegung.

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    Anschlussheilbehandlung gibt es nur nach schweren Krankheiten

    Eine völlige andere Rubrik sind die Anschlussheilbehandlungen. Nur unmittelbar nach einer Behandlung im Krankenhaus kann diese Art der Reha in Anspruch genommen werden. Je nach Dienstherr dürfen nicht mehr als zwei bis drei Wochen dürfen zwischen Aufenthalt im Krankenhaus und der Anschlussheilbehandlung liegen. Ausschlaggeben dabei ist, dass es sich um eine wirklich schwerwiegende Erkrankung gehandelt hat.

    Zusammenfassung:

    • Sanatoriumsaufenthalt = stationäre Rehabilitationsmaßnahme
    • Sonderform Mutter/Vater-Kind-Kuren.
    • Heilkur = ambulante Rehamaßnahme
    • Reha und Kur gibt es nur noch unter engen Vorgaben
    • Anschlussheilbehandlung = Rehamaßnahme, die sich direkt an einen akuten Krankenhausaufenthalt wegen schwerer Erkrankung anschließt

    Fazit:

    • Die Beihilfe wird sich auch in Zukunft inhaltlich verändern. Wahrscheinlich nicht zum besseren. Wir empfehlen aus diesem Grund bei der Wahl Ihrer Beihilfeergänzungsversicherung einen Anbieter mit guten Leistungen für Kuren zu wählen.

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