Wartezeiten private Krankenversicherung

Was bedeuten Wartezeiten in der privaten Krankenversicherung?

Beim Abschluss einer privaten Krankenversicherung bestehen bei den meisten Versicherern entsprechende Wartezeiten. Während der Wartezeiten private Krankenversicherung erhalten Sie nur einen eingeschränkten Versicherungsschutz. So werden nur solche Behandlungen übernommen, die aufgrund eines Unfalls erforderlich sind.

Länge der Wartezeiten private Krankenversicherung

Zunächst gilt bei nahezu allen Versicherern eine allgemeine Wartezeit von drei Monaten. Dies gilt sowohl für ambulante Leistungen beim Hausarzt oder Heilpraktiker wie auch für zahnärztliche Behandlungen, Krankenhausaufenthalte sowie bei Medikamenten und Arzneimitteln. Separate Wartezeiten private Krankenversicherung gelten für zahnärztliche Leistungen inklusive Kieferorthopädie sowie für Leistungen während der Schwangerschaft und bei psychotherapeutischen Behandlungen. In den Musterbedingungen des PKV-Verbands ist hierfür eine Wartezeit von acht Monaten vorgesehen. Einige Assekuranzen bieten auch verkürzte Wartezeiten private Krankenversicherung von beispielsweise fünf Monaten.

Wartezeiten beim Wechsel aus der gesetzlichen oder einer privaten Krankenversicherung

Wenn Sie übergangslos von der GKV zu einer privaten Krankenversicherung wechseln, wird auf eine Wartezeit verzichtet. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie zuvor mindestens drei bzw. acht Monate bei einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren. Da die meisten Menschen vorher bei der GKV versichert waren, spielen die Wartezeiten private Krankenversicherung zumeist keine besondere Rolle. Das gleiche gilt bei einem Wechsel von einer PKV zu einer anderen.

Besonders bei Selbstständigen oder Freiberuflern kann es jedoch vorkommen, dass sie mit Beginn der privaten Krankenversicherung bereits einige Zeit aus der GKV ausgeschieden sind. In diesem Fall ist es möglich, den Beginn der privaten Krankenversicherung um zwei Monate vorzuverlegen, sodass ein reibungsloser Übergang gewährleistet ist. Auf diese Weise lassen sich die Wartezeiten private Krankenversicherung umgehen. Allerdings muss für die beiden Monate die volle Versicherungsprämie bezahlt werden. In dieser Zeit angefallene Rechnungen werden durch die private Krankenversicherung jedoch nicht erstattet.

Wenn keine unmittelbare Vorversicherung besteht

In einigen Fällen kann es auch vorkommen, dass seit mehr als zwei Monaten keine Versicherung mehr besteht. In diesem Fall muss der Versicherungsnehmer ein ärztliches Attest vorlegen oder die geltenden Wartezeiten private Krankenversicherung in Kauf nehmen. Dies ist im Übrigen auch beim Zuzug aus dem Ausland der Fall. Bei einigen Versicherungen ist die Vorlage eines Wartezeit-Attests zudem Voraussetzung für den Abschluss einer privaten Krankenversicherung. Je nach Assekuranz ist dies bei einer versicherungsfreien Zeit von drei oder sechs Monaten der Fall.

Es gibt einige private Krankenversicherungen die eine bestehende Vorversicherung im Ausland ebenfalls anerkennen. Dies ist zumeist bei europäischen Ländern, sofern der Wechsel ohne Übergangszeit erfolgt. In der Regel wird eine versicherungsfreie Zeit von bis zu zwei Wochen noch als übergangsloser Wechsel akzeptiert.

Bestimmungen zum Wartezeit-Attest

Für das Ausstellen eines solchen Attests ist eine eingehende ärztliche Untersuchung erforderlich. Die privaten Krankenversicherer stellen hierfür einen entsprechenden Vordruck zur Verfügung. Bei welchem Arzt Sie die geforderte Untersuchung durchführen, bleibt dabei Ihnen überlassen. Die Kosten werden allerdings nicht von der Versicherung übernommen und müssen von Ihnen selbst getragen werden. Im Idealfall sollte eine solche Untersuchung immer beim Hausarzt durchgeführt werden, da dieser mit der eigenen Krankheitsgeschichte vertraut ist. Fällt die Untersuchung positiv aus so entfallen auch die Wartezeiten private Krankenversicherung. Der Erlass ist auch dann gültig, wenn die Versicherung aufgrund bestimmter Vorerkrankungen einen Risikozuschlag erhebt.

In den meisten Fällen verlangen die Versicherungen für die Wartezeiten bei Zahnbehandlungen noch ein zusätzliches Attest von einem Zahnarzt. Sofern zum aktuellen Zeitpunkt keine Behandlungen vorhersehbar sind, werden die Wartezeiten zumeist ebenfalls erlassen. Bei einigen Assekuranzen ist der Erlass jedoch auf Zahnbehandlungen beschränkt und gilt somit nicht für Zahnersatz. Der Umfang des Attests ist je nach Versicherung unterschiedlich. So reicht die Beurteilung der einzelnen Zähne durch den Zahnarzt oftmals aus. Wichtig ist, dass ein Attest spätestens zwei Wochen nach Abschluss des Versicherungsvertrags bei der privaten Krankenversicherung vorliegt.

Wartezeiten bei der Vereinbarung von Mehrleistungen

Werden während der Vertragslaufzeit zusätzliche Mehrleistungen gebucht gelten zumeist ebenfalls Wartezeiten private Krankenversicherung, Dies ist beispielsweise der Falk, wenn zusätzliche Leistungen beim Zahnersatz oder bei Heilpraktikerbehandlungen vereinbart werden. Je nach Art der Leistung kann es mehrere Monate dauern, bis die Krankenversicherung die Kosten hierfür übernimmt. Die Versicherungen verhindern auf diese Weise, dass bestehende Vorerkrankungen nachträglich noch versichert werden. Der bereits geltende Versicherungsschutz ist hiervon jedoch nicht betroffen.

Ausnahmen bei Wartezeiten

Bei Unfällen entfällt die Wartezeit generell, sofern keine Doppelleistungen aus einer bestehenden Unfallversicherung bestehen. Des Weiteren gelten bei einer Eheschließung gesonderte Fristen. Für Neugeborene gibt es ebenfalls keine Wartezeiten. Voraussetzung ist jedoch, dass diese innerhalb von zwei Monaten bei der privaten Krankenversicherung eines Elternteils angemeldet werden und dass der Versicherungsvertrag der Eltern am Tag der Geburt bereits seit mindestens 3 Monaten besteht. In diesem Fall fällt auch die sonst übliche Gesundheitsprüfung weg.
(§2Absatz 2 MBKK)

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