Künstlersozialkasse und PKV/GKV wie geht das?

Bei angestellten Arbeitnehmern übernimmt der Arbeitgeber die halben Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Für freiberuflich tätige Künstler (gilt auch für Publizisten) übernimmt die Künstlersozialkasse (KSK) den Arbeitgeberanteil zu den Sozialabgaben. Die anderen 50 Prozent werden vom Freiberufler selbst eingezahlt.Wie hoch die Beiträge ausfallen, hängt vom voraussichtlichen Gewinn ab, welcher der Künstler vorab schätzt. Dieser muss jeweils zum 01. Dezember für das nächste Jahr an die Künstlersozialkasse durchgegeben werden. Der Gewinn umfasst alle voraussichtlichen Umsätze, abzüglich der anfallenden Betriebsausgaben.

KSK bietet Wahl zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung

Freiberufliche Künstler können selbst wählen, ob sie sich gesetzlich oder privat krankenversichern möchten. Dabei sollten die jeweiligen Vor- und Nachteile genau abgewogen werden. Wer sich einmal für eine private Krankenversicherung entschieden hat, kann später nicht mehr zurückwechseln. Ausgenommen hiervon sind lediglich Berufsstarter. Diese haben nach Ablauf von 3 Jahren nochmals die Möglichkeit, in die gesetzliche Krankenversicherung zurückzukehren.

Private Krankenversicherung für Freiberufler oftmals vorteilhaft

In keinem Fall sollte die Entscheidung für eine Kombination aus gesetzlicher Krankenversicherung und Künstlersozialkasse vorschnell getroffen werden. Mit steigendem Gewinn werden auch die Beiträge zur GKV immer höher, sodass eine private Krankenversicherung oftmals die deutlich günstigere Lösung darstellt. Beachtet werden sollte zudem, dass auch ein Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung nicht ohne Weiteres möglich ist. Die Pflichtmitgliedschaft kann nur dann beendet werden, wenn der Versicherte vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter einstellt.

Aufgaben der Künstlersozialkasse

Die Aufgaben der KSK setzt sich aus zwei wichtigen Bereichen zusammen. Zunächst führt sie eine Prüfung durch, inwieweit für Künstler und Publizisten eine Versicherungspflicht besteht. Sind die vom Gesetzgeber festgelegten Bestimmungen für eine Pflichtversicherung erfüllt, erhält der Betreffende einen Bescheid bezüglich des Beginns, des voraussichtlichen Endes sowie des Umfangs der Versicherungspflicht.

Die zweite wichtige Aufgabe ist der Einzug und die Weiterleitung der Beiträge. Neben dem Beitragsanteil zieht die KSK auch die Künstlersozialabgabe der abgabepflichtigen Unternehmen sowie den Bundeszuschuss ein. Leistungen wie Kranken- und Pflegegeld oder die Zahlung einer Rente erbringt die KSK jedoch nicht. Sie übernimmt lediglich die Meldung der Pflichtversicherten an die gesetzlichen Krankenkassen sowie die gesetzliche Rentenversicherung und führt diesen die eingezogenen Beiträge zu.

Die KSK besteht seit 25 Jahren und gehört als eigenständige Abteilung der Bundesverwaltung an. Im Auftrag des Bundes sorgt sie für eine Einhaltung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).

Ihre eigenen Einnahmen erzielt die KSK durch die Forderung einer Abgabe von den verschiedenen Medienunternehmen.

Versicherungspflicht für Künstler

Für Künstler besteht eine generelle Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse. Dabei muss zunächst geklärt werden, welcher Personenkreis vor dem Gesetz überhaupt als Künstler gilt. Bezeichnet werden als Künstler alle Personen, die bildende bzw. darstellende Kunst sowie Musik schaffen, ausüben oder lehren. Das Niveau sowie die Qualität der betreffenden Kunst hat auf die Entscheidung keinen Einfluss. Eingehende Anträge werden von der KSK dahingehend geprüft, ob die ausgeübte Tätigkeit einer bestimmten Kategorie wie Theater oder Malerei zugeordnet werden kann.

Die Künstlerkasse hat einen detaillierten Katalog mit künstlerischen Berufen erstellt. Wer seine Tätigkeit hier nicht findet, jedoch dennoch der Meinung ist es handelt sich um einen künstlerischen Beruf, kann einen Antrag bei der KSK stellen. Damit dieser anerkannt wird, muss der Antragsteller entsprechende Nachweise einreichen, welche den künstlerischen Aspekt belegen.

Künstlerische Tätigkeit muss im Hauptberuf ausgeübt werden

Voraussetzung für eine Absicherung über die Künstlersozialkasse ist, dass die künstlerische Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird und zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verwendet wird. Wer nur im Nebenberuf künstlerisch tätig ist, wird von der Künstlersozialkasse nicht anerkannt. Zudem muss der Antragsteller beabsichtigen, die freiberufliche Tätigkeit über einen längerfristigen Zeitraum auszuüben.

Mögliche Zweifelsfälle

Lässt sich die Tätigkeit nicht eindeutig einem künstlerischen Bereich zuordnen, muss diese vom Antragsteller detailliert beschrieben werden. Anschließend entscheidet die KSK, ob der künstlerische Anteil hoch genug ist.

Einzelfallentscheidungen werden beispielsweise erforderlich, wenn ein Handwerker auch künstlerische Arbeiten übernimmt. Zudem fällt die Einteilung auch bei Fotografen oder Lehrern nicht immer eindeutig aus. Die Entscheidung erfolgt dann aufgrund einer Gewichtung des gewerblichen und künstlerischen Anteils. Hierbei werden verschiedene Kriterien berücksichtigt.

Entscheidend ist immer, dass der künstlerische Wert einer Sache höher ist als der eigentliche Gebrauchswert. Die künstlerische Leistung muss also immer im Vordergrund stehen. Fertigt jemand ausschließlich Entwürfe an, geht die Künstlersozialkasse in der Regel nicht von einer künstlerischen Tätigkeit aus. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn diese ausschließlich für Einzelstücke entworfen werden.

Generell anerkannt werden Lehrtätigkeiten während einer aktiven Ausbildung in einem künstlerischen Beruf. Voraussetzung ist jedoch, dass sowohl ein theoretischer wie auch praktischer Unterricht durchgeführt wird. Unterrichtet werden muss immer die aktive Ausübung der jeweiligen Kunst. Die ausschließliche Vermittlung von theoretischem Wissen reicht für eine Aufnahme in der Künstlersozialkasse nicht aus.

Was tun bei einer Ablehnung?

Es kommt durchaus häufig vor, dass die Künstlersozialkasse einen Antrag ablehnt. Wer mit der Entscheidung nicht einverstanden ist, kann dagegen vorgehen. Hierfür existiert ein gesetzlich geregeltes Verfahren.

Zunächst muss der Antragsteller bei der KSK einen Widerspruch gegen die getroffene Entscheidung einlegen. Dies ist Voraussetzung dafür, für ein späteres Gerichtsverfahren. Der Widerspruch muss immer schriftlich innerhalb einer Frist von 4 Wochen eingereicht werden. Eine besondere Begründung ist nicht erforderlich. Aus dem Schreiben muss lediglich hervorgehen, dass eine nochmalige Überprüfung der Entscheidung gewünscht wird.

Die KSK wird nach Eingang des Widerspruchs die getroffene Entscheidung nochmals überprüfen. Wird dem Antrag aufgrund des Widerspruchs stattgegeben ergeht ein Bescheid über die Versicherungspflicht. Dem Antragsteller werden die bisherigen Auslagen ersetzt. Im Falle einer Ablehnung geht der gesamte Vorgang an einen für den jeweiligen Bereich zuständigen Ausschuss. Dieser setzt sich aus jeweils einem Vertreter der Künstlersozialkasse, der Versicherten und des Abgabepflichtigen zusammen.

Der Ausschuss entscheidet nochmalig über den Antrag, wobei die Künstlersozialkasse an diese Entscheidung gebunden ist. Anschließend ergeht ein Bescheid, mit dem das Widerspruchsverfahren abgeschlossen ist.

Klage vor Gericht

Trifft der Ausschuss eine für den Antragsteller negative Entscheidung, steht diesem noch der Klageweg vor dem Sozialgericht offen. Dabei müssen bestimmte inhaltliche und formale Voraussetzungen erfüllt werden. Die Klage muss immer schriftlich und eigenhändig unterzeichnet eingereicht werden. Zuständig ist immer das Sozialgericht am Wohnsitz des Klägers. Zur Einreichung der Klage besteht eine Frist von einem Monat ab nach Zugang des Widerspruchsbescheids.

Beauftragt der Kläger einen Anwalt mit der Wahrung seiner Rechte, muss die Künstlersozialkasse bei positivem Ausgang die entsprechenden Kosten übernehmen. Bei Ablehnung der Klage besteht die Möglichkeit einer Berufung beim Landessozialgericht. Die letzte Instanz ist das Bundessozialgericht mit Sitz in Kassel. Dieses wird jedoch nur dann tätig, wenn die Revision vor dem Landesozialgericht zugelassen wurde.

Zum FAQ private Krankenversicherung (Klick)

Sie haben Fragen zur privaten Krankenversicherung oder Sie wünschen ein persönliches Angebot?

oder rufen Sie uns unter Telefon 03644 / 518 018 oder 0173 / 57 15 099 an.

Zurück zum Versicherungsrechner private Krankenversicherung

  • Kostenlos vergleichen und sparen!
  • Anonyme und unverbindliche Angebote!
  • Zwei Wochen allgemeines Widerrufsrecht!
  • Datensicherheit durch durchgängige SSL-Verschlüsselung!

Videos zum Thema gesetzliche und private Krankenversicherung:

Beitragsentwicklung GKV PKV im Vergleich

Beitragskalkulation private Krankenversicherung – PKV!

Die demografische Entwicklung – GKV versus PKV Gesetzlich oder Privat?

Der Weg des Beitrags! Reportagen im deutschen Fernsehen zur Zweiklassenmedizin

 

Für Firmeninhaber:

Erklärvideo: Betriebliche Krankenversicherung / bKV

Sie haben Fragen? Sie erreichen uns unter 03644 / 51 80 18.

Ergänzend haben Sie jederzeit die Möglichkeit in unserem Online-Kalender einen Termin zu reservieren.

Hier der Link:
Terminkalender Herr Carl Gitter

Wir analysieren – Sie profitieren!