Beihilfeanspruch für Beamte und die Beihilfeergänzungsversicherung

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Zu den beihilfeberechtigten Personen gehören neben Beamten auch Richter sowie Empfänger von Versorgungsleistungen und deren Angehörige. Wie hoch der Beihilfeanspruch ausfällt, hängt unter anderem davon ab, ob der Bund oder die Länder Dienstherr sind. Zudem spielt auch die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Personen eine Rolle. In der Regel liegt der Beihilfeanspruch zwischen 50 und 80 Prozent. Die Differenz kann dann über eine günstige Beihilfeergänzungsversicherung abgesichert werden.
Auskunft über die genauen Sätze gibt der jeweilige Dienstherr wie auch die Anbieter für eine Beihilfeergänzungsversicherung.

Anspruch auf Beihilfe in der Ausbildung

Beamtenanwärter und Referendare sind bereits in der Ausbildung beihilfeberechtigt und können sich über eine Beihilfeergänzungsversicherung absichern. Dies gilt auch für andere Beschäftigte im Öffentlichen Dienst, welche eine ähnliche Position begleiten sowie falls nicht berufstätig auch deren Ehepartner. Voraussetzung hierfür ist, dass diese nicht älter als 34 sind. Berücksichtigungsunfähige Kinder sind während in der Schulzeit sowie während Studium oder Ausbildung ebenfalls versicherungsfähig.

Beihilfe für Rechtsreferendare und Berufsfeuerwehr

Rechtsreferendare besitzen in der Regel keinen Beihilfeanspruch und werden somit in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Eine Ausnahme gilt nur in den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Hier können auch Rechtsreferendare Beihilfe beziehen und eine Beihilfeergänzungsversicherung abschließen.

Für Beschäftigte bei der Berufsfeuerwehr gibt es bezüglich der Beihilfe ebenfalls keine bundeseinheitlichen Regelungen. Ob ein Beihilfeanspruch besteht hängt vom jeweiligen Bundesland bzw. der Stadt ab.

Beihilfeberechtigung von Ehepartnern

Ehegatten haben immer dann einen Anspruch auf Beihilfe, wenn sie ein bestimmtes Jahreseinkommen nicht übersteigen. Die Einkommensgrenze ist je nach Bundesland unterschiedlich. Die Beihilfeergänzungsversicherung muss der gewährten Beihilfe angeglichen werden. Im Gesamten darf der Versicherungsschutz nicht über 100 Prozent des Rechnungswertes hinausgehen. Sollte sich die Höhe der gewährten Beihilfe ändern oder der Beihilfeanspruch komplett wegfallen, kann eine Unterversicherung verhindert werden, indem der Betreffende innerhalb von sechs Wochen eine Höherversicherung beantragt. Sollte sich der Beihilfeanspruch erhöhen werden die Sätze der Beihilfeergänzungsversicherung entsprechend heruntergestuft. Besondere Kündigungsfristen müssen hierbei nicht eingehalten werden.

Weitere Besonderheiten

In einigen Ländern sind Wahlleistungen wie die Unterbringung im Zweibettzimmer gar nicht oder nur in begrenztem Umfang beihilfefähig. Um eine Unterversicherung zu vermeiden sollte im Rahmen der Beihilfeergänzungsversicherung deshalb noch ein Krankenhaustagegeld in entsprechender Höhe abgeschlossen werden.

Einen guten Überblick über die verschiedenen Beihilferegelungen des Bundes und der Länder gibt Ihnen die Broschüre der Halleschen Krankenversicherung. Sie haben hier die Möglichkeit die Broschüre herunterzuladen.

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